in-STEP BLUE 5.0


EULA - End User License Agreement



Die nachfolgenden Allgemeinen Lizenz- und Wartungsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen Ihnen (nachfolgend auch als Auftraggeber bezeichnet) und der microTOOL GmbH, Berlin. Sie betreffen die Überlassung von Software gegen die Zahlung von Lizenzgebühren und die Wartung von Software gegen die Zahlung von Wartungsgebühren und regeln grundsätzlich alle Rechtsverhältnisse zwischen microTOOL und Ihnen, soweit sich nicht aus besonderen, schriftlich zu treffenden Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.

1. Umfang der Nutzungsrechte
Eine Lizenz für die Software gibt Ihnen die Berechtigung, die auf den mitgelieferten Datenträgern gespeicherte Software oder von einem Download-Server herunter geladene Software gleichzeitig auf höchstens so vielen Computern zu nutzen, wie Sie Lizenzen für die Software besitzen.

Auf welche Weise und wie oft Sie die Software benutzen dürfen, richtet sich nach der Art und der Anzahl der Lizenzen, die Sie erworben haben.

a) Umfang der Nutzungsrechte – Arbeitsplatz-Lizenz
Haben Sie eine Arbeitsplatz-Lizenz für die Software erworben, so darf die Software zu einem Zeitpunkt auf genau einem Computer installiert sein. Auf dem Computer, auf dem die Software installiert ist, kann die Software zu einem Zeitpunkt genau einmal benutzt werden. Eine namentliche Festlegung auf einzelne Mitarbeiter erfolgt nicht. Die Nutzung der Software beginnt, wenn ein Nutzer die Software aufruft und endet, wenn der Nutzer die Software schließt.

Die Nutzung der Software ist Ihnen auf unbegrenzte Dauer gestattet. Die Nutzungsrechte im Rahmen der Arbeitsplatz-Lizenz sind weltweit gültig, nicht ausschließlich und nicht übertragbar.

b) Umfang der Nutzungsrechte – Floating-Lizenz
Haben Sie eine Floating-Lizenz für die Software erworben, so enthält die Software eine Client-Komponente und eine Lizenzserver-Komponente. Die Lizenzserver-Komponente dient der Verwaltung der zu einem Zeitpunkt gleichzeitig aktiven Nutzer und greift dabei auf einen Aktivierungsschlüssel oder einen Hardlock zu, in dem die Anzahl der erworbenen Floating-Lizenzen gespeichert ist. Die Lizenzserver-Komponente darf zu einem Zeitpunkt auf genau einem Computer installiert sein. Die Client-Komponente darf zu einem Zeitpunkt genau einmal benutzt werden.

Erwerben Sie mehrere Floating-Lizenzen, so können Sie die Software so oft gleichzeitig benutzen, wie Sie Lizenzen erwerben. Sie können die Software – unabhängig von der Anzahl der Floating-Lizenzen – auf einer beliebigen Anzahl von Arbeitsplätzen im LAN installieren, so dass jeder Mitarbeiter die Möglichkeit hat, die Software zu nutzen. Eine namentliche Festlegung auf einzelne Mitarbeiter erfolgt nicht. Die Zahl der gleichzeitig aktiven Nutzer wird durch die Anzahl der erworbenen Floating-Lizenzen begrenzt. Die Nutzung der Software beginnt, wenn ein Nutzer die Software aufruft und endet, wenn der Nutzer die Software schließt.

Die Nutzung der Software ist Ihnen auf unbegrenzte Dauer gestattet. Die Nutzungsrechte im Rahmen der Floating-Lizenz sind weltweit gültig, nicht ausschließlich und nicht übertragbar.

c) Umfang der Nutzungsrechte – Serverlizenz
Für den Fall, dass die Software aus zwei Bestandteilen besteht, einer Client-Software, die je Client installiert und einer Server-Software, die einmal für alle Clients installiert wird, so gelten folgende Nutzungsrechte für die Server-Software: Die Server-Software darf zu einem Zeitpunkt genau einmal auf einem Server-Computer installiert sein und zu einem Zeitpunkt genau einmal als Service auf dem Server-Computer benutzt werden. Die Nutzung der Server-Software beginnt, wenn der Service gestartet wird und endet, wenn der Service beendet wird. Der Service unterstützt gleichzeitig beliebig viele angemeldete Nutzer, welche die Client-Software installiert haben und nutzen.

Die Nutzung der Server-Software ist Ihnen auf unbegrenzte Dauer gestattet. Die Nutzungsrechte im Rahmen der Serverlizenz sind weltweit gültig, nicht ausschließlich und nicht übertragbar.

d) Umfang der Nutzungsrechte Client-Access-Lizenz
Haben Sie eine Client-Access-Lizenz für die Software erworben, so arbeitet die Client-Software mit der Server-Software über ein Netzwerk zusammen. Für die Server-Software wird eine gesonderte Serverlizenz benötigt. Der Umfang der Nutzungsrechte der Serverlizenz ist unter c) festgelegt. Nachdem der Service mit der Server-Software gestartet ist, stellt die Server-Software der Client-Software beim Beginn einer Session des Nutzers für die Dauer dieser Session eine Client-Access-Lizenz zur Verfügung. Nach Beendigung der Session des Nutzers erhält die Server-Software die Client-Access-Lizenz zurück, so dass sie erneut für andere Sessions vergeben werden kann.

Es können höchstens so viele Nutzer die Client-Software gleichzeitig für Sessions mit der Server-Software nutzen, wie Sie Client-Access-Lizenzen erworben haben. Eine namentliche Festlegung auf einzelne Nutzer erfolgt nicht. Sie können die Client-Software – unabhängig von der Anzahl der Client-Access-Lizenzen – auf einer beliebigen Anzahl von Arbeitsplätzen installieren, so dass jeder Mitarbeiter die Möglichkeit hat, die Software zu nutzen. Eine Session beginnt, wenn der Nutzer die Client-Software startet und sich bei der Server- Software anmeldet. Die Session endet, wenn der Nutzer die Client-Software beendet. Die Anmeldung bei der Server-Software ist nur dann möglich, wenn mindestens eine freie Client-Access-Lizenz zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Verfügung steht.

Die Nutzung der Client-Software ist Ihnen auf unbegrenzte Dauer gestattet. Die Nutzungsrechte im Rahmen der Client-Access-Lizenz sind weltweit gültig, nicht ausschließlich und nicht übertragbar.

e) Rangfolge der Nutzungsrechte
Stehen in einer Organisation mehrere der in a) und b) genannten Lizenzarten zur Verfügung, so verwendet die Software sie in folgender Rangfolge:

Zunächst werden von einem Nutzer die Lizenzen verwendet, die auf Aktivierungsschlüsseln oder Hardlocks seines lokalen Computers gespeichert sind. Steht auf dem lokalen Computer keine Lizenz zur Verfügung, so werden die Server, auf denen sich Aktivierungsschlüssel oder Hardlocks befinden, nach verfügbaren Lizenzen durchsucht. Hierbei wird die erste freie Floating-Lizenz verwendet.

2. Urheberrecht
microTOOL hat die alleinigen, ausschließlichen Rechte an der Software. Die Überlassung einer Lizenz gewährt Ihnen allein das Recht zur Nutzung der Software in dem Umfang, der durch diese Allgemeinen Lizenz- und Wartungsbedingungen eingeräumt wird; alle Urheberrechte verbleiben vollständig bei microTOOL.

Sie dürfen entweder
(a) eine einzige Kopie der Software ausschließlich für Sicherungs- und Archivierungszwecke herstellen
oder
(b) die Software auf einen einzigen Permanentspeicher übertragen, sofern Sie das Original ausschließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahren.

Haben Sie eine Floating-Lizenz oder eine Client-Access-Lizenz erworben, so können Sie die Client-Komponente mehrfach kopieren, um sie in dem Permanentspeicher aller Clients zu speichern, die über ein lokales Netzwerk mit dem Server verbunden sind.

Das Kopieren der beiliegenden Handbücher zur Software sowie der zur Nutzung der Software gehörenden Aktivierungsschlüssel oder Hardlocks ist nicht gestattet.

3. Weitere Nutzungsbeschränkungen
Sie dürfen die Software weder vermieten noch verleasen oder verleihen. Allerdings dürfen Sie die überlassenen Lizenzen vollständig und auf Dauer an einen Dritten übertragen, vorausgesetzt, dass Sie alle Kopien der Software sowie alle Handbücher und den Aktivierungsschlüssel oder Hardlock übertragen und der Empfänger sich mit diesen Allgemeinen Lizenz- und Wartungsbedingungen einverstanden erklärt.

Es ist nicht gestattet, den Source Code oder die Datenstrukturen der Software manuell oder maschinell zurück zu entwickeln. Es ist nicht gestattet, den Aktivierungsschlüssel bzw. den Hardlock zu ändern oder in der Software die Prüfungen für die Verfügbarkeit von Lizenzen zu verändern oder zu umgehen.

4. Gewährleistung
microTOOL gewährleistet bei einem Kauf von Lizenzen für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungspflicht, dass die Software frei von Fehlern ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit durch den Benutzer aufheben oder wesentlich mindern. Die Tauglichkeit der Software, die hierfür zugrunde gelegt ist, wird durch die Handbücher bestimmt. microTOOL gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen gemäß den Handbüchern arbeitet.

Diese Gewährleistung wird von microTOOL als Hersteller der Software übernommen und ersetzt oder beschränkt nicht etwaige gesetzliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche, die Sie gegenüber dem Verkäufer haben, von dem Sie die Datenträger mit einer Kopie der Software erworben haben.

a) Erfüllung der Gewährleistung
microTOOL erfüllt seine übernommene Gewährleistung nach seiner Wahl entweder (a) durch Rückerstattung des bezahlten Preises oder (b) durch Reparatur oder den Ersatz fehlerhafter Software. Fehlerhafte Software ist an microTOOL zurückzugeben.

Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn die Fehlerhaftigkeit der Software durch einen Unfall, durch Missbrauch oder fehlerhafte Anwendung verursacht wird. Für eine Ersatz-Software übernimmt microTOOL eine Gewährleistung für den Rest der ursprünglichen Gewährleistungszeit, mindestens jedoch für weitere 30 Tage, gerechnet vom Datum der Entgegennahme der Ersatzsoftware an.

b) Keine Gewährleistung für bestimmte Verwendungszwecke
microTOOL übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software für die von Ihnen bestimmten Zwecke, für die Sie die Software einsetzen wollen, tauglich ist oder mit anderer, von Ihnen gewählter Software kompatibel ist. Sie tragen die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.

5. Umfang der Wartungsleistungen
Haben Sie für die von Ihnen erworbenen Lizenzen eine Wartungsvereinbarung abgeschlossen, verpflichtet sich microTOOL, folgende Wartungsleistungen zu erbringen:

Support für Mitarbeiter des Auftraggebers bei der Installation und beim Einsatz der Software. Der Support wird durch das Supportcenter von microTOOL in Berlin telefonisch oder per E-Mail in deutscher oder englischer Sprache erbracht. Das Supportcenter steht werktags zu den üblichen Geschäftszeiten mitteleuropäischer Zeit zur Verfügung.
Behebung von reproduzierbaren Programmfehlern nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Unter reproduzierbaren Programmfehlern werden Fehler verstanden, die in dem aktuellen und unveränderten Release der Software auf der in den Systemvoraussetzungen und Online-Hilfen zur Software beschriebenen Hardware- und Systemsoftwareumgebung festgestellt werden können und die nicht auf Handlings- bzw. Installationsfehler des Auftraggebers zurückzuführen sind. Erscheint während der Vertragsdauer ein neues Release der Software, so endet die Behebung von reproduzierbaren Programmfehlern für das vorhergehende Release ein Jahr nach der Verfügbarkeit des neuen Releases. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftraggeber, microTOOL unverzüglich nach Auftreten eines Programmfehlers zu benachrichtigen, den Programmfehler ausreichend zu dokumentieren und microTOOL bis zur Fehlerbeseitigung angemessen zu unterstützen.
Erweiterung des Funktionsumfanges und des Bedienerkomforts nach Marktanforderungen.
Sicherung der Kompatibilität der Software mit neuen Versionen des Betriebssystems und den benutzten Softwarekomponenten. Besteht die Software aus einer Client-Komponente und einer Server-Komponente, so unterstützt die Client-Komponente der aktuellen Version der Software das Betriebssystem Windows XP/Vista/7 und verwendet Komponenten von Microsoft Office 2000/XP/2003/2007/2010. Die Server-Komponente der aktuellen Version der Software unterstützt das Betriebssystem Windows Server 2000/2003/2008. Neue Releases der Software werden nachfolgende Versionen des Betriebssystems Windows sowie von Microsoft Office unterstützen. Die Unterstützung älterer Versionen des Betriebssystems und der benutzten Softwarekomponenten kann microTOOL zu dem Zeitpunkt beenden, ab dem der Hersteller diese Software am Markt nicht mehr anbietet oder seinen Support einstellt. Die Kommunikation zwischen der Clientkomponente und der Serverkomponente der Software erfolgt über TCP/IP.
Überlassung von Nutzungsrechten an neuen Releases der Software, die während der Vertragsdauer erscheinen. Der Umfang der Nutzungsrechte an einem neuen Release der Software bleibt unverändert gegenüber dem Umfang der Nutzungsrechte an dem vorhergehenden Release. Mit der Nutzung eines neuen Releases der Software enden die Nutzungsrechte für das vorhergehende Release.
6. Wartungskonditionen
Mit Abschluss einer Wartungsvereinbarung verpflichten Sie sich, jährlich eine Wartungsgebühr für die gesamten Nutzungsrechte an der Software, die Sie erworben haben, zu zahlen.

Die Wartungsgebühr ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer jährlich im Voraus fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Für die nachfolgenden Wartungsjahre gelten die Listenpreise, die zu Beginn des Geschäftsjahres gültig sind. Die Wartungsvereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Ende oder zum Ende der jeweiligen Verlängerung schriftlich gekündigt wird.

Bei Nichterfüllung der Wartungsleistungen unter Berücksichtigung einer einmaligen Nachbesserungsfrist von 6 Wochen kann die Wartungsvereinbarung vom Auftraggeber fristlos gekündigt werden. In einem solchen Fall erfolgt eine zeitabhängige Rückerstattung der im Voraus gezahlten Wartungsgebühr.

7. Haftung – Keine Haftung für Folgeschäden
Mit Ausnahme von vorsätzlichen oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden haftet microTOOL nicht für irgendeinen Schaden, der durch die Verwendung oder die Unmöglichkeit der Verwendung der Software oder durch die Erbringung der nach Punkt 5 vereinbarten Wartungsleistungen verursacht worden ist. Dies gilt ohne Ausnahme auch für entgangenen Geschäftsgewinn, Betriebsunterbrechungen, entgangene Geschäftsinformation oder anderen wirtschaftlichen Verlust, auch wenn microTOOL vorher auf die Möglichkeit eines solchen Schadens hingewiesen wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet microTOOL nur, sofern eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird.

Die Haftung von microTOOL ist auf das Dreifache des Betrages beschränkt, den Sie für die Software bezahlt haben; bei Wartungsleistungen auf das Dreifache des Betrages der jährlichen Wartungsgebühr.

Die Beschränkung der Haftung gilt nicht für Schäden, die auf der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit beruhen.

8. Teilnichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder undurchführbar sein, so wird der Vertrag im Übrigen nicht dadurch berührt. Die nichtige oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in rechtsgültiger Form den angestrebten Zweck im Sinne des Vertrages erfüllt und dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt. Die Parteien sind verpflichtet, bei der Festlegung der wirksamen oder durchführbaren Bestimmung zusammenzuwirken.

9. Deutsches Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Der Vertragsort und der Gerichtsstand ist Berlin. Bei einem Auftrag über E-Commerce gilt der Vertrag zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem die Auftrags-bestätigung auf Ihrem Bildschirm erscheint, spätestens jedoch nach Zugang einer E-Mail oder eines Briefes mit der Auftragsbestätigung.

Ihre Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen finden keine Anwendung.



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Updated At: 2024-03-19
Publisher: microTOOL GmbH
Operating System: other, windows
License Type: Free Trial